Einkaufsbedingungen
1 Geltungsbereich
1.1 Für alle unsere - auch künftigen - Bestellungen und Vertragsabschlüsse über Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen maßgebend.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen und/oder bezahlen.
2 Angebot - Angebotsunterlagen - Vertragsabschluss
2.1 Die Ausarbeitung und Abgabe eines Angebotes erfolgen kostenlos und für uns unverbindlich. Der Lieferant hat sich vor Ausarbeitung seines Angebotes über alle Leistungen und sonstigen Umstände, die in Zusammenhang mit der Ausführung stehen, zu informieren und etwaige Unklarheiten vor Abgabe des Angebotes aufzuklären. Ansprüche wegen unzureichender Information sind ausgeschlossen. Die Zuschlagsfrist beträgt, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich festgelegt ist, 3 Monate beginnend ab dem festgelegten Abgabetermin.
Die Auftragserteilung erfolgt durch schriftliche Annahmeerklärung bzw. Abschluss eines schriftlichen Vertrages, in dem Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen gegenüber dem Angebot sowie Änderungen des Leistungsumfangs abschließend festgelegt werden. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2.2 An den dem Lieferanten überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung und unter Wahrung unserer Rechte zugänglich gemacht werden. Der Lieferant steht dafür ein, dass Dritte unsere Rechte nicht verletzen. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung oder falls kein Auftrag erteilt wurde, sind diese uns unaufgefordert zurückzugeben.
2.3 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung seine Verpflichtungen aus dem Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.
2.4 Abrufaufträge werden grundsätzlich mit einer Mindestlaufzeit von 18 Monaten geschlossen.
2.5 Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in sämtlichen Veröffentlichungen, z.B. in Werbematerialien und Referenzlisten, auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.
3 Einhaltung geltender Gesetze
3.1 Der Lieferant garantiert, dass er sämtliche geltenden Gesetze, Statuten, Vorschriften, Richtlinien und Anweisungen bei der Ausführung des Lieferumfanges einhalten wird und sämtliche für den Export aus dem Produktionsland und den Import in das Land des Endverbrauchers benötigten Dokumente bereitstellt, hierin unter anderem eingeschlossen Ursprungszertifikate, Exportbewilligungen, Materialsicherheitsdatenblätter.
3.2 Der Lieferant wird uns die von uns angeforderten Ursprungsnachweise auf seine Kosten mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen sowie Auskünfte erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beibringen.
3.3 Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.
3.4 Mit der Anerkennung der Bestellung durch den Lieferanten sichert der Lieferant zu, dass die gelieferten Produkte mit der REACH Verordnung 1907/2006 konform sind und keine sicherheits- und gesundheitsgefährdende Stoffe enthalten, welche insbesondere als SVHC (substance of very high concern) gelistet sind (echa.europa.eu), es sei denn, sie wären entsprechend zugelassen und gekennzeichnet.
3.5 Lieferanten von Zubereitungen mit gefährlichen Stoffen müssen das neuste Sicherheitsdatenblatt mitliefern sowie die Ware nach CLP Regulation 1272/2008/EG kennzeichnen.
3.6 Der Lieferant verpflichtet sich, den Verhaltenskodex der Elektronikindustrie sowie die Ziele des § 1502b Dodd Frank Wall Street Reform and Consumer Protect Act (http://www.sec.gov/) anzuerkennen und danach zu handeln.
4 Preise - Zahlungsbedingungen
4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten für die gesamte Lieferzeit einschl. einer etwaigen Montage. Sie verstehen sich für die fertige, voll funktionsfähige Leistung frei Lieferadresse bzw. Montage- oder Verwendungsstelle und enthalten alle Kosten für etwa erforderliche Nebenleistungen und Hilfseinrichtungen wie Verpackung, Transport, Versicherungen, Gebühren für etwa erforderliche Abnahmen, Genehmigungen und Inbetriebnahmen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.
Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie alle Auslösungen.
4.2 Rechnungen können wir nur bearbeiten und bezahlen, wenn diese die von uns angegebenen Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Erfordernisse entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
4.3 Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto, oder 30 Tagen netto.
4.4 Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der Lieferant Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückhalten können. Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen beginnt die Zahlungsfrist erst nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
4.5 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen als vertragsgemäß und erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, durch Überweisung oder mit Scheck.
4.6 Der Lieferant kann seine Forderungen uns gegenüber nur abtreten oder verpfänden, wenn er zuvor unsere schriftliche Zustimmung eingeholt hat.
5 Liefertermin
5.1 Der in der Bestellung genannte Liefertermin ist bindend und unbedingt einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen kommt es auf deren Abnahme an.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der genannte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
5.2 Bei Fristüberschreitung werden wir dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist setzen. Liefert er auch nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hiervon unberührt bleibt unser Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Diese beträgt für jeden Tag, an dem sich der Lieferant mit der Vertragserfüllung in Verzug befindet, 1 % des Wertes des vom Verzug betroffenen Teiles, maximal 10 %. Die Vertragsstrafe braucht bei der Abnahme der Lieferung nicht vorbehalten werden.
5.3 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur voll-ständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5.4 Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig und verpflichten uns nicht zur teilweisen oder vorfristigen Bezahlung.
5.5 Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen. Soweit Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen bereits erbracht wurden, sind wir berechtigt, andere fällige Zahlungen bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen zurückzuhalten.
5.6 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
5.7 Versandkosten für Teillieferungen ohne unsere Zustimmung gehen zu Lasten des Lieferanten
6 Gefahrenübergang - Versand - Dokumente
6.1 Die Lieferung hat frei Haus franco verzollt zum Sitz unseres Unternehmens bez. die vereinbarte Lieferadresse zu erfolgen.
6.2 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen.
6.3 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über.
6.4 Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit von uns keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben wurde. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung frei Empfänger kann die Beförderungsart ebenfalls von uns bestimmt werden. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.
6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Lieferscheinen, Versandpapieren und Rechnungen unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
6.6 Bei fehlender oder unvollständiger Angabe unserer Bestellnummer auf allen Auftragsbestätigungen, Versandpapieren und Rechnungen wird eine Gebühr von 20 Euro pro Dokument für die Mehrbearbeitung vom Gesamtnettopreis der Bestellung abgezogen.
7 Gewährleistung – Mängelanzeige - Produkthaftung
7.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass seine Produkte nicht mit Fehlern oder Mängeln behaftet sind, die ihren Wert, ihre Tauglichkeit und ihre Verwendung zu dem vorgesehenen Zweck aufheben, einschränken oder mindern, und die nach dem Vertrag vorausgesetzten Leistungen uneingeschränkt im Dauerbetrieb erbringen. Mängelrügen müssen bei der Abnahme nicht vorbehalten werden und sind rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Abnahme der betr. Lieferungen und Leistungen an den Lieferanten abgesandt wurden. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Rügefrist von 4 Wochen erst mit der Kenntniserlangung des Mangels. Bei Lieferungen an Orte, an denen wir Aufträge außerhalb unserer Werke oder Werkstätten ausführen, beginnt sie mit der Abnahme durch uns.
7.2 Ist die Ware mit Sach- oder Rechtsmängeln behaftet oder fehlen zugesicherte Eigenschaften, so sind wir berechtigt, Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist zu fordern. Der Lieferant ist verpflichtet, die Mängelbeseitigung oder die Ersatzleistungen innerhalb der ihm hierfür gesetzten Fristen zu erledigen und alle hierfür erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Nach Fristablauf sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, die Vergütung zu mindern oder die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen. Das Recht zur Selbstvornahme der Mängelbeseitigung steht uns in dringenden Fällen oder wenn die Mängelbeseitigung durch den Lieferanten abgelehnt wird oder fehlgeschlagen ist auch ohne Fristsetzung zu.
7.3 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kauf- preis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Material -, Wege-, Arbeits- und Transportkosten hat.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre beginnend ab Abnahme. Im Falle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten beginnt die Gewährleistungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zulaufen, in dem der Lieferant die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung vollständig erfüllt hat.
7.5 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Mangel der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in vorstehenden Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung
8.1 Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Eigentumsvorbehalt mit der Zahlung des für die Vorbehaltsware vereinbarten Preises erlischt und wir zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt sind. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nicht akzeptiert.
8.2 Sofern wir dem Lieferanten Bauteile oder sonstige Materialien beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Diese sind vom Lieferanten unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, wenn Dritte die beigestellten Bauteile oder sonstigen Materialien pfänden sollten oder eine solche Maßnahme droht. Ihre Verwendung ist nur für die Ausführung von uns erteilter Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials. Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Teile und Materialien durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Änderungen der beigestellten Bauteile sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und nur in dem erlaubten Umfang zulässig. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Teile zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Liefe-rant verwahrt diese Sachen sorgfältig und unentgeltlich für uns.
8.3 Alle dem Lieferanten überlassenen und von diesem in unserem Auftrag gefertigten Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren bleiben unser Eigentum und dürfen ebenso wie die danach hergestellten Gegenstände ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann von uns deren Herausgabe verlangt werden, wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt. Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und die Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern sowie alle etwa erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und etwaige Störfälle uns sofort anzuzeigen.
8.4 Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, alle erhaltenen Muster, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten und seine Unterauftragnehmer in gleicher Weise zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt nur, wenn und soweit das in den überlassenen Mustern, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
9 Schutzrechte - Nutzungsrechte
9.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schäden, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
9.2 An Mustern, Zeichnungen, Produktbeschreibungen, Datenblättern und sonstigen Unterlagen des Lieferanten werden die ausschließlichen Nutzungsrechte sowie die Schutzrechte bereits mit Vertragsabschluss auf uns übertragen, soweit sie in Erfüllung des Vertrages entstanden oder hergestellt worden sind. Wir sind allein und ausschließlich berechtigt, diese Ergebnisse zu nutzen oder zu verwerten.
9.3 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
9.4 Wir sind berechtigt, die für uns erstellten oder erarbeiteten Arbeitsergebnisse zu veröffentlichen. Veröffentlichungen durch den Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.
10 Höhere Gewalt
10.1 Fristen oder Termine, deren Einhaltung durch Umstände höherer Gewalt behindert werden, werden - ausgenommen bei Fixgeschäften - um den Zeitraum verlängert, der demjenigen Zeitraum entspricht, innerhalb dessen die Umstände höherer Gewalt angedauert haben zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Der Lieferant hat uns innerhalb von 7 Tagen nach Kenntniserlangung vom Eintritt eines Umstandes höherer Gewalt zu benachrichtigen. Wird für uns durch Umstände höherer Gewalt die Bindung an den Vertrag unzumutbar, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
10.2 Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis (z. B. Naturkatastrophen, Terrorakte, Krieg, Revolution, Entführung, Feuer etc.), dessen Folgen durch wirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen nicht abgewendet werden können. Hierzu zählen auch behördliche Maßnahmen und Regierungsakte, soweit diese nicht vorhersehbar waren oder nicht durch ein dem Lieferanten zurechenbares Tun oder Unterlassen bedingt oder mitverursacht sind. Keine Fälle höherer Gewalt sind periodisch wiederkehrende Naturereignisse und rechtswidrige Aussperrungen.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
11.2 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.
11.3 Sofern der Lieferant Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem für seinen Geschäftssitz oder seiner Niederlassung zuständigen Gericht oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.
11.4 Für die vorliegenden Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten sind ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts anzuwenden.